Termingeschäfte: Nur im selben Jahr
Unternehmen dürfen Verluste aus Termingeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Fallen in einem Jahr keine an, müssen sie auf’s nächste hoffen.
Ihre Verluste aus Termingeschäften dürfen Sie nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Fallen keine Gewinne an, können Sie diese Verluste erst später gegenrechnen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.4.2016, Az. IV R 20/13). Im Streitfall hatte eine Immobilienfirma mit Zins-Währungs-Swaps erhebliche Verluste erzielt. Die Aussicht auf künftige Verrechnung reichte dem BFH. Termingeschäfte seien hochspekulativ und risikobehaftet. Ein Verlust damit sei deutlich wahrscheinlicher als bei anderen Geschäften. Deshalb könne das Gesetz derartige risikogeneigte betriebliche Tätigkeiten steuerlich anders behandeln als andere. Das Risiko bei Termingeschäften tragen Sie im doppelten Sinn. Denn im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch dann verfassungsgemäß ist, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren nicht mehr möglich ist. Zum Beispiel dann, wenn der Geschäftsbetrieb wegen der Verluste gänzlich eingestellt wird.
Fazit: Aus unternehmerischer Sicht ein unbefriedigendes Urteil, das Währungsabsicherungen erschwert.