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Verkürzte Restnutzungsdauer für Gebäude-AfA

BFH: Anforderungen der Finanzverwaltung zu streng

Im Streit zwischen der Finanzverwaltung und den obersten Gerichten um die verkürzte Restnutzungsdauer von Gebäuden hat der Bundesfinanzhof nun nachgelegt. Erneut wiesen die obersten Richter die Finanzverwaltung in die Schranken. Die gestellten Anforderungen zur Erlangung der verkürzten AfA sind zu streng, so die Richter.

Die Finanzverwaltung hatte vor einiger Zeit eine einfache Regelung zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden gekegelt – jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut anders entschieden. Schon 2021 hatte der BFH entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes für AfA-Zwecke grundsätzlich jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen darf. 

Die Finanzverwaltung wollte den einfachen Weg nicht akzeptiere. Entgegen der Auffassung des BFH sollte für den Nachweis der geringeren Restnutzungsdauer für die AfA grundsätzlich die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten oder speziell akkreditierten bzw. zertifizierten Sachverständigen nötig sein. Der Gutachtenzweck müsse sich dabei ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten.

Anforderungen der Finanzverwaltung sind zu streng

Dazu hatte die Finanzverwaltung festgelegt, in welchem Rahmen sie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als nachgewiesen ansieht. Grundsätzlich bedürfe es dazu einer konkreten Rechtfertigung, dass das Gebäude vor Ende des typisierten AfA-Zeitraums wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist. Darüber hinaus legte die Finanzverwaltung die wesentlichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer fest. Dazu gehören der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, die ebenfalls die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Ein Bausubstanzgutachten ist dagegen nicht erforderlich.

Der BFH hat nun erneut entschieden, dass diese Anforderungen zu streng sind. Gesetzlich sei nicht vorgegeben, auf welche Weise und anhand welcher Gutachtenmethode der Zeitraum zu schätzen ist, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Insbesondere die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode, die ohne eine gesetzliche Anordnung für steuerrechtliche Schätzungen nicht ausgeschlossen werden kann, so der BFH. Zudem sei der Einwand der Finanzverwaltung unbelegt, dass die nach den Vorgaben der ImmoWertV ermittelte Gesamtnutzungs- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes zu nicht „sachgerechten Ergebnissen" führe.

Fazit: Der BFH weist die Finanzverwaltung erneut zurecht und erlaubt eine relativ einfache Ermittlung der Restnutzungsdauer von Gebäuden. Auch die modellhafte sachverständige Begutachtung reicht zur Berechnung der Nutzungsdauer von Gebäuden aus, wenn sie die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls (z.B. Instandsetzungen, Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen) berücksichtigt.

IX R 14/23

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