Das Finanzministerium (BMF) hat eine vorteilhafte Regelung für Besitzer kleiner Photovoltaik-Anlagen und kleiner Blockheizkraftwerke getroffen. Kleine Anlagen können inzwischen sehr einfach als "Liebhaber-Betrieb" eingestuft werden. Denn das BMF geht für die kleinen Anlagen auf Antrag davon aus, dass es keine Gewinnerzielungsabsicht gibt. Das hat spürbare steuerliche und bürokratische Vereinfachungen zur Folge.
Eigentümer können dadurch spürbar Steuern und auch bürokratischen Aufwand sparen. Wer eine PV-Anlage oder ein Blockheizkraftwerk hat und Strom ins Netz einspeist, der war bisher immer als Unternehmer tätig. Er musste die Anlage steuerlich betrachtet wie einen Betrieb führen, Einnahme und Ausgaben aufschlüsseln und den Gewinn (meist in der vereinfachten Einnahmeüberschussrechnung, EÜR) versteuern.
Ein Antrag, schnell und einfach Steuern sparen
Die Neuregelung greift für Anlagen bis zu einer Leistung von immerhin 10 kWP. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage frühestes ab 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen ist. Beim Erwerb gebrauchter PV-Anlagen ist das Datum der Erstinbetriebnahme relevant. Besitzer solcher Anlagen müssen nur einen Antrag an das Finanzamt stellen. Das bewilligt in aller Regel ohne weitere Prüfung.
Besonders lohnenswert ist der Antrag in Fällen, in denen eine solche PV-Anlage schon lange abgeschrieben ist. Denn die in den Vorjahren realisierten und mit den Gewinnen verrechneten Verluste werden als abgeschlossen betrachtet. Sie bleiben dem Eigentümer somit erhalten. Lediglich für Folgejahre können etwaige Verluste nicht mehr mit Gewinnen verrechnet werden.