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Werbung darf keine „dreiste Lüge“ sein

Richtiger Preis muss sofort erkennbar sein

Tricksereien beim Kaufpreis sind auch im Online-Handel nicht zulässig. Käufer müssen sich auf die Preisangabe einer Online-Plattform verlassen können, ohne auch noch das Kleingedruckte lesen zu müssen.

Achtung, Käufer müssen sich auf die Preisangabe einer Online-Plattform verlassen können, ohne auch noch das Kleingedruckte lesen zu müssen. Objektiv falsche Angaben im Blickfang sind unzulässig. Damit flog ein Kfz-Händler auf die Nase. Er bot auf einer Online-Plattform eine "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach Herunterscrollen etlicher Bildschirmseiten war am Ende der Werbung unter "Weiteres" zu lesen, dass der Preis nur gilt, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt und die Variante einer Tageszulassung akzeptiert.

Unzulässige Werbung ist verboten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah in dieser Aufmachung eine dreiste Lüge. Lessons learned:

Preisangaben müssen Klarheit bringen insbesondere, wenn sie im Mittelpunkt einer Offerte stehen
Gibt es (weitere) Bedingungen, sind diese sofort zu nennen.

Fazit

Der interessierte Verbraucher muss Angebote erhalten, die mit denen anderer Händler vergleichbar sind.

Urteil: OLG Köln vom 5.4.2019, Az.: 6 U 179/18

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