Steuerfalle Kaufrechtsvermächtnis
Will ein Erblasser vermeiden, dass nachträglich Grunderwerbsteuer anfällt, sollte er für ein Grundstück kein „Kaufrechtsvermächtnis" vorsehen. Im Urteilsfall wurde die Tochter nach dem Tod des Vaters Alleinerbin. Sie erbte u.a. eine Eigentumswohnung. Der Vater hatte dem Sohn aber ein Vermächtnis eingeräumt. Danach konnte dieser die Eigentumswohnung zum Verkehrswert, der zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufs gilt, kaufen.
BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung
Das Problem bei einer solchen Regelung: Vermachter Gegenstand ist in diesem Fall nicht das Grundstück. Man vererbt vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch. Hier also den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück (Kaufrechtsvermächtnis). Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert, indem er jetzt darauf besteht, dass immer durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln ist, ob ein Kaufrechts- oder ein Sachvermächtnis vorliegt.
Bei Ausübung des Ankaufrechts unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer. Die Steuerbefreiungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere diejenige nach § 3 Nr. 2 für „Erwerbe von Todes" sind dann nicht anwendbar, so der BFH. Begründung: Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.
Sachvermächtnis als Lösungsweg
Lösung: Ein „Sachvermächtnis" ist eine gleichwertige, aber steuerlich günstigere Regelung. Dazu hätte der Vater im Testament dem Sohn das Recht einräumen müssen, unmittelbar die Übertragung des Grundstücks aus dem Nachlass, ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises, zu fordern (Sachvermächtnis). In diesem Fall hätte das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch begründet. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes für „Erwerbe von Todes" wäre zu Gunsten des Sohnes anwendbar gewesen, so der BFH.
Fazit
Nutzen Sie den Hinweis des BFH, wie Sie über ein Sachvermächtnis (statt Kaufrechtsvermächtnis) das gewünschte Ergebnis für den Erbfall erzielen.