Vertriebsverträge: Titel zweitrangig
Die Bezeichnung eines Vertriebsvertrags ist irrelevant. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung. Da hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall einer Vertriebspartnerin entschieden. Diese Einstufung hat weitreichende Konsequenzen mit Blick auf Informationen und Provisionen.