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Landgericht Niedersachen hat zum Mutterschaftsgeld entschieden

Erhöhen Provisionen das Mutterschaftsgeld?

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Wie muss der Betrieb die Gehaltsfortzahlung während der Zeit des Mutterschutzes berechnen, wenn neben fixen Bezügen eine variable Vergütung gezahlt wird? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen geklärt.

Gehen Mitarbeiterinnen in den Mutterschutz, die neben einem Fix-Gehalt auch Provisionen bekommen haben, müssen Arbeitgeber genau rechnen. Denn das Mutterschaftsgeld orientiert sich nicht am Fix-Gehalt allein. 

Provisionen sind zu berücksichtigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass die Provisionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft relevant. Darüber hinaus gilt: Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots ausgezahlt werden, werden nur dann mit berechnet, wenn sie das errechnete Mutterschutzgeld erhöhen. 

Der Fall: Die Vertriebsmitarbeiterin hatte neben dem Fixgehalt Anspruch auf Zahlung von Provisionen für verkaufte Software. Der Provisionsanspruch wurde mit der Installation und Abnahme der Software beim Kunden fällig. Auf den Zeitpunkt des Auftragseingangs kam es dabei nicht an. 

Fazit: Für die Berechnung des Mutterschutzgeldes sind variable Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 20.2.2023, Az.: 1 Sa 702/22

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