Vermächtnis im Ausland
Erben und Vermächtnisnehmer im Ausland sollten aufhorchen: Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegt ein vermächtnisweiser Erwerb eines Anspruchs auf Übertragung eines deutschen Grundstücks nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Der Grund: Bei einem Vermächtnis, das einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück verschafft, ist nicht das anteilige inländische Grundstück erbschaftsteuerpflichtig, sondern vielmehr der Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück.
Erblasser und Erbe, die beide weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind hier nicht unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegen nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, bei der nur bestimmte inländische Vermögenswerte erbschaftsteuerpflichtig sind. Diese sind ausdrücklich in § 121 des Bewertungsgesetzes aufgezählt, dazu zählt zum Beispiel das inländische Grundvermögen.
Vorteile für Erblasser und Begünstigte im Ausland
Der BFH hat mit diesem Urteil die Klage einer im Ausland ansässigen Klägerin, die durch ein Vermächtnis begünstigt wurde, anerkannt. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück geerbt und wollte sich gegen die Erbschaftsteuerpflicht dieses Vermächtnisses wehren. Der BFH gab ihr Recht und betonte, dass ein Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an einem inländischen Grundstück kein inländisches Grundvermögen darstellt und somit nicht erbschaftsteuerpflichtig ist.