Darlehensverlust nicht abzusetzen
Private Darlehen sind im Niedrigzinszeitalter eine interessante Anlagealternative. Aber Vorsicht: Nur eine mit Verlust veräußerte Forderung ist steuerlich von Belang.
Rückzahlungsausfälle bei privaten Darlehen können nicht als Verlust bei Einkünften aus Kapitalerträgen geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14). Der Totalausfall einer Kapitalforderung ist somit steuerrechtlich nicht gleichbedeutend mit der Veräußerung einer solchen Kapitalforderung. Ein Verkauf würde geltend gemacht werden können, die Absetzbarkeit eines Ausfalls ist dagegen aber laut Finanzgericht nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Damit bestätigte das Gericht zwar die bisherige Auffassung des Bundesfinanzhofes, ließ aber eine Revision in München zu.
Fazit: Handeln Sie rechtzeitig und verkaufen Sie wacklige Darlehensforderungen, denn etwaige Ausfälle können Sie sich nicht über die Steuererklärung zurückholen.