Sie können Schuldzinsen für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung ab 2009 nicht mehr als Werbungsaufwendungen für Kapitalvermögen geltend machen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sei diese individuelle Anrechnungsmöglichkeit verfassungsgerecht abgeschafft worden, urteilte der BFH (mitgeteilt am 15.10.2014 zum Urteil vom 01.07.2014 – Az.: VIII R 53/12).
Seitdem ist nur noch der Sparerfreibetrag von 801 Euro (Ledige) p.?a. absetzungsfähig. Der Gesetzgeber hat damit laut BFH eine ihm zustehende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte geschaffen. Mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45% auf nunmehr 25% sei zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen worden.
Hinweis: Bei einer Abschaffung der Abgeltungssteuer – wie bereits von der Politik diskutiert – und der Rückkehr zur alten Besteuerung nach individuellem Tarif müsste damit logischerweise auch wieder die Anerkennung individueller Werbungsaufwendungen verbunden sein.
Fazit: Vorerst gilt für Sie auch bei höherem Einkommen der Pauschbetrag für „Minderbemittelte“.