Vorteile für Vereine bei Spenden an steuerbegünstigte Tochter-GmbH
Für einen gemeinnützigen Verein können sich mit einer steuerbegünstigten Tochter-GmbH interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Zuwendungen des Vereins an eine solche Tochter-GmbH können als Spenden abziehbar sein. Das bestätigte der BFH in einem aktuellen Fall. Ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn wirtschaftliche Vorteile, wie Werbezwecke, für das Unternehmen angestrebt werden.
Wichtig dabei ist, dass klar zwischen Spenden und verdeckten Einlagen abgegrenzt wird. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein bilanzierbarer Vermögensvorteil ohne Entgelt in Form von Gesellschaftsrechten gewährt wird. Die Beurteilung erfolgt anhand eines Fremdvergleichs, der die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis berücksichtigt.
Kriterien für eine Spende
Im vor dem BFH verhandelten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein in den Jahren 2014 und 2016 Spenden in Höhe von etwa 675.000 Euro an seine steuerbegünstigte Tochter-GmbH geleistet. Die Spenden wurden ausschließlich aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gezahlt und steuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt bewertete die Zuwendungen als verdeckte Einlage, wodurch das steuerliche Einkommen des Vereins nicht reduziert wurde.
Das Finanzgericht hingegen gab der Klage des Vereins statt und argumentierte, dass die Zuwendungen keine verdeckten Einlagen seien, sondern tatsächliche Spenden. Das machte es an einer Reihe von Punkten fest:
- Die Motivation für die Zuwendungen lag hauptsächlich in der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Tochtergesellschaft.
- Die Zahlungen erfolgten freiwillig und ohne Anspruch auf Gegenleistung.
- Die Spenden entsprachen dem Satzungszweck des Vereins.
- Es gab keine Bestimmung über die Verwendung der Mittel durch den Verein, und die Gelder flossen in den ideellen Bereich der Tochtergesellschaft.
- Eine finanzielle Stärkung der Tochter-Kapitalgesellschaft wurde als günstiger Nebeneffekt gewertet, da der Verein die formellen und inhaltlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten hatte und die Spenden zu einem tatsächlichen Vermögensopfer führten.
Fazit: Sollten Sie in einem gemeinnützigen Verein mit angeschlossener GmbH (zu Bildungs-, Kultur-, Umwelt-, Sportzwecken etc.) tätig sein, ergeben sich aus dem Urteil für Ihre Vereinsarbeit möglicherweise steuerliche Gestaltungsspielräume.
Urteil: BFH, I R 52/20