Arbeitgeber muss die Personalakte komplett öffnen
Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sprengt jede noch so gesicherte Personalakte. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Stuttgart entschieden sogar, dass selbst Informationen von Whistleblowern nicht geschützt sind. Nach einer bemerkenswerten Entscheidung des LAG muss der Autobauer Daimler einer gekündigten Führungskraft volle Einsicht in die über ihn gesammelten Daten geben – inklusive der Informationen, die bei einer internen Compliance-Untersuchung entstanden. Die Datenkopie soll selbst die sensiblen Daten zur Leistungs- und Verhaltensbewertung enthalten.