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Hammerschlags- und Leiterrecht

Baugrube beim Nachbarn mit Recht ausgehoben

Wer andern eine Grube gräbt,... der macht das manchmal sogar ganz mit Recht. Das ist dann der Fall, wenn Arbeiten an der eigenen Immobilie nur vom Nachbargrundstück aus erledigt werden können. Der Nachbar muss dabei sogar tiefe Eingriffe dulden...

Eigentümer müssen es dulden, wenn Nachbarn auf ihrem Grundstück Bauarbeiten durchführen. Das ist immer dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, bestimmte Bau- oder Wartungsarbeiten an Gebäuden durchzuführen.

Manche Bauarbeiten lassen sich nur vom Nachbargrundstück aus durchführen. In solchen Fällen ist sogar das Ausheben einer Baugrube oder das Aufstellen eines Gerüsts erlaubt. Dafür dürfen sich Betroffene auch Zutritt zum anderen Grundstück verschaffen. Zudem ist es erlaubt, Maschinen und Materialen vorübergehend zu lagern.

Das Hammerschlags- und Leiterreicht regelt den Zutritt. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil noch einmal deutlich gemacht. Die Bauherrin hatte ihr Gebäude grenzständig errichtet und eine Baugrube auf einer unbebauten Ackerfläche des Nachbarn ausgehoben. Als sie die diese wieder verfüllen lassen wollte, kam ihr der benachbarte Eigentümer in die Quere. Er untersagte das Zuschütten mit der Begründung, bereits das Ausheben der Grube sei unrechtmäßig gewesen. Das Gericht wies diese Argumentation zurück.

Allerdings müssen Eigentümer ihren Nachbarn das Vorhaben vorab rechtzeitig anzeigen. Nur dann können sie ihr Recht auch geltend machen. Zeitliche Regelungen haben die Bundesländer erlassen. Die Anzeigefristen schwanken dabei zwischen zwei Wochen bis zu zwei Monaten.

Immopreistab

Segment

Preissteigerung seit 2004

Quelle: empirica, Grundlage öffentlich inserierte Immobilienpreise; EZFH = Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau, ETW = Eigentumswohnungen Neubau

EZFH Bundesgebiet

+52,0%

EZFH kreisfreie Städte

+67,1%

EZFH Landkreise

+43,0%

ETW Bundesgebiet

+63,4%

ETW kreisfreie Städte

+88,2%

ETW Landkreise

+49,2%

Mieten Bundesgebiet

+43,9%

Mieten kreisfreie Städte

+42,5%

Mieten Landkreise

+30,8%

Weitere Informationen

Urteil:

LG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2019, Az.: 23 O 367/17.

Fazit:

Wenn es nicht anders geht, dürfen Eigentümer das Nachbargrundstück betreten, um Arbeiten an ihrer Immobilie auszuführen. Dabei sind auch Bodeneingriffe erlaubt.

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