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Bei zwingend notwendigen Assistenzaufgaben sieht die Sache anders aus

Begleitende Ehefrau reist auf eigene Rechnung, aber nicht immer

Die Kosten, die ein Steuerberater für Fachtagungen auch an touristisch interessanten Orten wie Dehli, Barcelona und Prag ausgibt, sind immer Betriebsausgaben. Aber gilt das auch für Reisekosten, die durch die begleitende Ehefrau entstehen?

Ein Steuerberater kannn seine reisekosten zu Steuerfachtagungen auch an touristisch reizvolle Ort als Betriebausgaben geltend machen, nicht aber die Kosten für die begleitende Ehefrau. Auch, nicht, wenn diese gelegentlich im Büro mitarbeitet. Im entschiedenen Fall war die Ehefrau fachlich nicht vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Das Tagungsprogramm zeichnete sich außerdem durch einen hohen Freizeitwert aus.
Urteil FG Münster vom 14.5.2019, Az.: 2 K 2355/18 E

Bei beruflichen Aufgaben sind Reisekosten Betriebsausgaben

Aber es geht auch anders. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem, schon länger zurückliegenden Beschluss die Ausgaben für eine Begleitperson anerkannt. In diesem Fall hatte sie Assistenzaufgaben während der Tagung übernommen, die zwingend notwendig waren.

Urteil BFH vom 13.2.1980, Az.: I R 178/7.

Die Begleitperson bei einer Fachtagung muss eine klare, nachvollziehbare berufliche Aufgabe haben (dolmetschen, Protokoll führen, Geschäftspartner aufsuchen). In diesen Fällen fallen Betriebsausgaben an, die steuerlich erfolgreich in Ansatz zu bringen sind.

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