Betrieb: Steuersparen mit einem Herrenabend
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fällt nicht zwingend unter das Steuer-Abzugsverbot.
Der Bundesfinanzhof zeigt sich großzügig bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Events. Nach einem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung ergeben, dass es sich um Aufwendungen für eine überflüssige Veranstaltung handelt. Sie müssen auch noch unüblich sein. (BFH-Urteil vom 13.7.2016, veröffentlicht am 30.11.2016, Az. VIII R 26/14). Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht für die Ablehnung durch den Fiskus nicht aus. Der BFH forderte das Finanzgericht, das die Abzugsfähigkeit verneint hatte, auf, noch einmal zu prüfen, ob „Herrenabende“ sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind. Im Streitfall ging es um „Herrenabende“. Sie fanden im Garten des Wohngrundstücks eines namensgebenden Partners einer Rechtsanwaltskanzlei statt. Mehrere Jahre lang wurden bis zu über 350 Gäste mit einem Aufwand von bis zu 22.800 Euro bewirtet. Das Finanzgericht entschied auf ein Abzugsverbot als Betriebsausgaben. Begründung: Die Veranstaltungen hätten „Eventcharakter“ gehabt. (Nur) überflüssige unangemessene Unterhaltung und Repräsentation sind keine Betriebsausgaben. Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Dennoch ist etlichen Veranstaltungen die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt. Das sind bspw. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für „ähnliche Zwecke“.
Fazit: Der BFH schafft neuen Raum für die Absetzbarkeit zumindest halb privater Ausgaben. Wer die Diskussion um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers verfolgt, kann dem BFH nur schwer folgen.