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Betriebsstilllegung

Die Abfindung entfällt

Unternehmer, die ihren Betrieb bspw. aus Altersgründen stilllegen wollen, haben dabei weitgehende Freiheiten. Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung verlangt?
Will ein Betriebsinhaber sein Geschäft aufgeben, kann kein Gericht ihn daran hindern. Das Grundgesetz schützt die unternehmerische Freiheit. Dazu gehört auch das Recht, den Betrieb dicht zu machen. Die Entscheidung selbst ist auch in einem Kündigungsschutzprozess unantastbar und nicht nachzuprüfen. Ein Arbeitgeber kann wegen einer beabsichtigten Betriebsschließung sofort betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Voraussetzung ist, dass die Stilllegungsabsicht ernsthaft und endgültig ist. Nicht erforderlich ist, sämtliche Arbeiten sofort einzustellen. Vorhandene Aufträge, Garantiefälle und selbst neue Aufträge sind in der verbleidenden Zeit, bis zum Kündigungstermin, abzuarbeiten. Wenn kein Betriebsrat existiert, ist es auch nicht erforderlich, die Arbeitnehmer vorab über die geplante Betriebsstilllegung zu informieren. Eine Vorankündigungsfrist gibt es im Kündigungsschutzrecht nicht. Der Arbeitgeber muss auch nicht darlegen, welche Anstrengungen er zur Weiterführung des Betriebs unternommen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. (Urteil vom 12.01.2017, 5 Sa 51/16). Auch die Klage des Arbeitnehmers auf eine Abfindung wiesen die Richter zurück. Das LAG stellt in seiner Entscheidung noch einmal ausdrücklich klar, dass es sich um einen weit verbreiteten Irrtum handelt, wenn Arbeitnehmer glauben, nach einer (sozial gerechtfertigten betriebsbedingten) Kündigung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Dem ist nicht so.

Fazit: Bei der Betriebsstillegung hat ein Unternehmer weitreichende Freiheiten.

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