Wenn Sie für Elektrogeräte werben, ist jetzt vorauseilender Gehorsam angesagt. Grund ist die neue Kennzeichnungspflicht mit Energieeffizienzklassen. Seit dem 1. August müssen Elektrogeräte im Handel die neuen Effizienzklassen aufweisen.
Bei der Kennzeichnung in der Werbung widersprechen sich Bundesregierung und EU-Kommission. Laut Brüssel ist die Kennzeichnung in der Werbung erst nach entsprechenden rechtlichen Umsetzungsschritten erforderlich. Nach den Vorstellungen Berlins gilt die Pflicht bereits für die Print- und Online-Werbung, erläutert das Bundeswirtschaftsministerium. Neben der Effizienzklasse ist dabei auch Spektrum der möglichen Kennzeichnungen anzugeben. Dies umfasst bekanntlich künftig A++++ bis F.
Wie jedoch die Kennzeichnung auszusehen hat, ist noch nicht geregelt. Das gilt für die Produzenten, den Handel und in der Werbung. Die Handelsverbände empfehlen, bereits jetzt nach der neuen Kennzeichnungslage zu verfahren. Dann können Sie bspw. Kataloge auch in großen Stückzahlen drucken, ohne hinterher Bußgelder oder Abmahnungen fürchten zu müssen.
Fazit: Mit etwas Pragmatismus dürften Sie rechtlich unbeschadet und ohne höhere Kosten (Druckauflagensteuerung) aus der Nummer herauskommen.
Hinweis: Wie ein schlechter Witz nimmt sich da ein BFH-Urteil (vom 25.1 2017, Atz. IR 70/15) aus: Rückstellungen bspw. für ein eventuelles Einstampfen von Prospekten usw. dürfen Sie demnach erst bilden, wenn es tatsächlich eine Verordnung über die Ausgestaltung der Prospekte gibt.