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Verantwortung für die Flotte bleibt beim Arbeitgeber

Fuhrpark: Der Chef ist immer verantwortlich

Wie man es dreht und wendet: Als Chef werden Sie in Sachen Fuhrpark nicht von der Halterpflichten befreit. Nicht einmal dann, wenn Sie einen hauptberuflichen Kfz-Verantwortlichen beschäftigen. Auch im Falle eines Unfalls ihrer Mitarbeiter mit einem Dienstwagen dürfen Sie nicht auf die Sorgfaltspflicht ihrer Mitarbeiter verweisen. Lesen Sie, worauf es noch ankommt.

Als Chef haben Sie am Ende immer die „Restschuld“, wenn im Fuhrpark etwas schief läuft. Unternehmen sind ohnehin meist nicht so groß, dass ein Fuhrparkverantwortlicher hauptberuflich beschäftigt wird. In Unternehmen mit einem einzigen Firmenfahrzeug kümmern sich 90% der Inhaber, Geschäftsführer und Prokuristen selbst um alle Themen rund ums Fahrzeug. Bei Firmen mit 10 bis 25 Fahrzeugen sind es noch über 60%. Das hat LeasePlan ermittelt. In diesen beschrieben Fällen ist der Chef (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft, GmbH-Geschäftsführer) Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und somit verantwortlich.

Restverantwortung bleibt immer

Man kann aber in einem wirksamen Vertrag die Halterverantwortlichkeit auf einen Fuhrparkverantwortlichen übertragen. Doch das befreit den Chef nie von einer Restverantwortung – nämlich die Pflicht zur Überwachung des Fuhrparkverantwortlichen.

Mitarbeiter sind nie Halter. Das gilt auch dann, wenn ihnen das Fahrzeug für die meiste Zeit zur Benutzung überlassen wird. Grund: Sie bestimmen nicht frei über Anlass, Ziel und Zeit ihrer Fahrten. Zwar kommt es in der Regel darauf an, wer die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich (vornehmlich wirtschaftlich) über die Fahrzeugbenutzung verfügt – aber diese Kriterien erfüllt meist nur der Arbeitgeber.

Schuld lässt sich nicht übertragen

Es bringt auch nichts, sich der Haltereigenschaft entziehen zu wollen, indem man meint, via Dienstleistungsüberlassungsvertrag das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zugelassen zu haben, betont ein LeasePlan-Jurist. Auch im Falle eines Unfalles kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, die Sorgfaltspflicht auf den Mitarbeiter übertragen zu haben.

Zustand des Fahrzeugs: auch Chefsache

Der Arbeitgeber ist zudem am Ende auch für den verkehrs- bzw. betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (wie Reifenprofiltiefe). Er muss die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft einhalten – und überdies checken, ob der Mitarbeiter über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.

Hier finden Sie mehr zum Thema

Fazit: Viele Chefs binden sich das Thema Auto nur allzu gerne ans Bein – das kostet unnötig Zeit und führt zu falschen Entscheidungen. Sie sollten sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Dienstleister achten für Sie auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Termine.

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