Apotheken Bringe-Service ist nicht zu beanstanden
Eine Apothekerin aus Herne hatte mit ihrer pfiffigen Geschäftsidee für den Arzneimittelversand jetzt auch vor Gericht Erfolg. Im Eingangsbereich eines Supermarktes brachte sie einen Briefkasten an, in dem die Kunden ihre Rezepte und einen ausgefüllten Bestellschein in den dafür vorgesehenen Umschlag stecken und einwerfen konnten.
Die Auslieferung der Medikamente erfolgt versandkostenfrei innerhalb des Stadtgebietes durch Boten der Unternehmerin. Außerhalb der Stadt wurden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Dienstleister (kostenpflichtig) versandt.
Stadt kassierte den Service
Per Ordnungsverfügung untersagte die Stadt Herne der Apothekerin diese Praxis. Die Rezeptsammelstelle sei unzulässig. Die von ihr aufgestellte Sammelbox sei keine im Versandhandel erlaubte sogenannte 'Pick-up-Stelle'. Die Apothekerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht. Doch zunächst hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.
Erst das BVerwG hat jetzt komplett anders entschieden als alle Vorinstanzen. Eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis könne im ihrem örtlichen Einzugsbereich problemlos eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Arzneimittelbestellungen betreiben.
Oberste Verwaltungsrichter akzeptieren Botenmodell
Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut, noch nach ihrem Regelungszweck aus, so das Gericht.
Fazit: Damit gibt es grünes Licht für eine clevere Geschäftsidee. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln ist rechtens.
Urteil: BVerwG vom 23.4.2020, Az.: 3 C 16.18