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Entschädigung nur an nahestehende Personen

Kein Pflegepauschbetrag für amtlich bestellten Betreuer

Einen Menschen zu pflegen, ist eine körperliche und seelische Herausforderung. Der Staat vergütet sie ein wenig. Doch was wird daraus, wenn ein amtlich bestellter Betreuer eingeschaltet wird? Die Antwort des Bundesfinanzhofs fällt nicht eindeutig aus.

Viele Menschen opfern sich für einen hilfsbedürftigen Verwandten oder Freund auf und pflegen diesen ohne Bezahlung. Für die pflegende Person ist das oft mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden.

Um dies ein Stück weit zu entschädigen, gibt es den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr. Gesetzlich geregelt ist dieser in § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes. Danach kann der Pflegende wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

Aufwandsentschädigung und Pflegepauschbetrag schließen sich nicht aus

Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person. Sie schließt also den Pflegepauschbetrag für den Betreuer nicht aus. Allerdings muss die Pflege in der Wohnung entweder des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen und zudem „zwangsläufig“ erfolgen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerzahler zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. 

Fazit: Im Urteilsfall bestand keine enge persönliche Beziehung zwischen dem Betreuer und dem in einem Pflegeheim lebenden Betreuten. Folglich entfällt der Pauschbetrag. Urteil: BFH, VI R 52/17
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