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Kommanditisten mit wenig Rechten

Das Informationsrecht von Kommanditisten ist eingeschränkt, so lange sie nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind.
Vorsicht: Das Informationsrecht von Kommanditisten ist eingeschränkt, so lange sie nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Deshalb haben Kommanditisten einer GmbH & Co. KG keine Informationsrechte laut § 51a GmbHG. Dies gilt auch, wenn die KG alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, entschied das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14.03.2017, Az: 9 W 18/17). Begründung: Die Kommanditistin ist keine Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 51a GmbHG sei dies jedoch erforderlich. Damit verbunden seien auch die eingeschränkten Kontrollrechte gemäß § 166 Handelsgesetzbuch. Dem BGH lag solcher Fall noch nicht vor. Die Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen meint aber, dass die Mehrheitsmeinung unter den Juristen die Auffassung des OLG Celle stützt und sie deshalb Bestand haben könnte. Sollen Kommanditisten dennoch mehr entsprechende Informations- oder andere Gesellschafterrechte haben, kann dies durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vereinbart werden.

Fazit: Die schwache Rechtsstellung von Kommanditisten kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen verbessert werden.

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