Neuregelungen in Kraft
Betriebsfeste: Für Weihnachtsfeiern und sonstige betriebliche Veranstaltungen wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer in einen Freibetrag geändert. Bei Überschreiten der Grenze wird nicht mehr die gesamte Leistung komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Allerdings werden jetzt wieder alle allgemeinen Kosten der Betriebsveranstaltung berücksichtigt.
Familienpflegezeit: Bei Betrieben ab 15 Beschäftigten gibt es einen Rechtsanspruch auf Freistellung für eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten gilt für zwei Jahre ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung auf bis zu 15 Wochenstunden.
Mindestlohn: Der gesetzliche, allgemeine, flächendeckende Mindestlohn (für 450-Euro-Jobs) von 8,50 Euro pro Stunde gilt seit 1. Januar 2015. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das 1.473 Euro brutto im Monat. Bei Langzeitarbeitslosen kann in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und für das Absolvieren von Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten gilt der Mindestlohn nicht. Zur Überprüfung des Einhaltens des Mindestlohns durch die Behörden muss die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters täglich dokumentiert werden.
Pflegeversicherung: Der Beitragssatz steigt 2015 von derzeit 2,05% (Kinderlose: 2,3%) um 0,3 Punkte und 2017 um weitere 0,2 Punkte. Wie bisher sind die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufzubringen.
Rentenversicherung: Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9% auf 18,7%.
Sozialversicherungsbeiträge: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt von 5.950 Euro auf 6.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro.
Steuern: Bei Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung besteht Straffreiheit nur bis zu einem hinterzogenen Betrag von 25.000 Euro. Bei mehr als 25.000 Euro gilt Straffreiheit nur bei Zuzahlung von 10%. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15% fällig, ab 1 Mio. Euro sind es 20%. Die Selbstanzeige muss zudem künftig einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen, um die Strafbefreiung zu erreichen. Bisher waren es fünf.
Fazit: Unterm Strich steigen die Kosten und der Verwaltungsaufwand.