Betriebsrente ohne Altersgrenze
Betriebsrente und Altersregelungen dürfen nicht miteinander verknüpft werden.
Sie dürfen die Gewährung einer Betriebsrente nicht mit einer Altersregelung für Eheschließungen verknüpfen. Im vorliegenden Fall war ein Pensionsanspruch für Witwen ausgeschlossen worden, wenn die Ehe nicht vor dem 60. Lebensjahr des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes ist diese „Spätehenklausel“ nichtig. Die Klausel verstoße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (Urteil vom 4.8.2015, Az. 3 AZR 137/13). Denn Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten demnach nur für die Alters- und Invaliditätsversorgung an sich und nicht für die Hinterbliebenenversorgung.
Fazit: Prüfen Sie, ob die bei Ihnen geltenden Altersversorgungszusagen gerichtskonform sind.