Crowdworking: Vorsicht, Falle!
Beim Crowdworking lauert die Falle „Scheinselbständigkeit". Dabei bietet ein Unternehmen (Auftraggeber = Crowdsourcer) über eine Internetplattform (Vermittler) bestimmte Arbeiten für eine unbestimmte Menge Menschen (Crowdworker) an.
Die Arbeit wird über das Internet abgewickelt. Bei zeitlichen Vorgaben durch den Auftraggeber und einer dauerhaften Leistungsbeziehung besteht jedoch das Risiko der Fehlabgrenzung.
Wenn dann keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, kann es brenzlig werden. Auch beim Contracting (der Beauftragung eines Providers mit nachgelagerter Freelancer-Beauftragung) kommt es immer wieder zu Fehlabgrenzungen.
Welche Vertragsart beim Crowdworking wählen?
Im Fokus der Prüfbehörden steht aber genau die Abgrenzungsfrage. Hauptzollamt, Rentenversicherung, Staatsanwaltschaft kontrollieren: Besteht beim Einsatz von Freelancern ein selbstständiger Werk-/Dienstvertrag oder handelt es sich um einen Arbeitsvertrag bzw. um Arbeitnehmerüberlassung?
Unter Umständen kann es sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln. Etwa bei Werk-/Dienstverträgen mit Weisungsgebundenheit und/oder hohem Grad der Integration des Fremdpersonals. Das Risiko der Fehlabgrenzung bedeutet hierbei auch: Differenzhaftung, wenn das Lohnniveau beim Auftragnehmer geringer ist als beim Kunden.
Fazit:
Unterschätzen Sie die Risiken nicht. Checken Sie genau, welche Übereinkunft Sie treffen, damit Sie nicht in die Falle tappen.
Hinweis:
Die Organe Ihres Unternehmens haften strafrechtlich für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt); das gilt auch für Mitarbeiter, die den Auftrag haben, abgrenzungssicher Fremdpersonal einzusetzen.
Links:
BME e.V.,
Noreen Loepke (Justiziarin + Compliance-Beauftragte)
https://www.bme.de/der-bme/governance-beim-bme/kontakt/
Infos zu Leiharbeit und Werkverträgen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/broschuere-leiharbeit-werkvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=1
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
https://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Handeln für einen anderen
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__14.html
Werkvertrag, Dienstvertrag
Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
https://www.arbeitsrechte.de/arbeitsvertrag/werkvertrag-dienstvertrag/
§ 631 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (mit Rechtsprechung)
https://dejure.org/gesetze/BGB/631.html
BME e.V.:
Rechtsfragen im Einkauf 4.0
Moderne Beschaffungsformen und Einsatz von Fremdpersonal
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