Elternzeit verkürzt Jahresurlaub
Wer Elternzeit nimmt, für den verkürzt sich der Jahresurlaub. Diese betriebliche Praxis ist rechtmäßig. Das bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Während der Abwesenheit vom Betrieb ist das Arbeitsverhältnis ausgesetzt. Daher ist es völlig korrekt, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit nicht als Arbeitszeit anrechnet.
Nur wer arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch. Das machte der Gerichtshof noch mal klar. Nach dem Unionsrecht hat zwar jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch ist ein Grundsatz des Sozialrechts der Union. Sein Zweck ist, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Hat er nicht gearbeitet, muss er sich nicht erholen, schlussfolgert der EuGH.
Hinweis:
Zeiten für Mutterschaftsurlaub und nachgewiesen Krankheiten sind gesetzlich geregelte Sonderfälle und von den Voraussetzungen für einen Jahresurlaubsanspruch ausgenommen.
Fazit:
Für den Zeitraum der Elternzeit ist kein Erholungsurlaub angesagt, weil keine Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Urteil:
EuGH vom 4.10.2018, Az.: C-12/17