Kein Zeitkonto für Chefs
Gutschriften auf Zeitwertkonten gelten für geschäftsführende Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung.
Geschäftsführende Gesellschafter können das Modell der Zeitwertkonten nicht nutzen. Der BFH wertete in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 11.11.2015, Az. I R 26/15) die Nutzung eines solchen Kontos durch einen Gesellschafter Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei Zeitwertkonten wird ein Teil des Gehaltes einbehalten. Geht dann der „Sparer“ vorzeitig in den Ruhestand oder macht er ein Urlaubsjahr, erhält er das angesparte Geld als Zuschuss oder vorgezogene Rente. Beherrschende Gesellschafter bestimmen aber ihre Arbeitszeit selbst. Das heißt, dass sich ihre Arbeitszeit an den Erfordernissen des Betriebes orientiert, so der BFH. Eine feste Vereinbarung über den Umfang oder eine Reduzierung auf Zeit verbietet sich demnach. Auch Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto sind von der Entscheidung betroffen. Die für Wertguthaben gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH zu einer Vermögensminderung. Und das bedeutet eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die ist dann bei Auszahlung an den Geschäftsführer ordnungsgemäß zu versteuern. Allerdings handelt es sich nicht um Arbeitslohn; die Auszahlung unterliegt vielmehr der Teileinkünftebesteuerung.
Fazit: Geschäftsführer unterliegen anderen Gegebenheiten als Arbeitnehmer. An diesem Grundsatz wird nicht gerüttelt. Der BFH hatte ja bereits die Zahlung von Überstunden als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.