Montagejob im Ausland gewinnt an Attraktivität
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat einen Stolperstein für die Gewinnung von Arbeitnehmern für Einsätze im Ausland weggeräumt. Wer als deutscher Arbeitnehmer im Ausland tätig ist, zahlt in die Rentenkasse ein. Er kann dies dann bei der Steuerklärung in voller Höhe bei der Steuer als Vorsorgeaufwendungen ansetzen, so das FG Düsseldorf.
Beiträge zur Rentenversicherung verringern in Deutschland die zu zahlende Einkommensteuer. Wenn der Arbeitslohn aber im Ausland anfällt, müssen Betrieb und Arbeitnehmer selbst aktiv werden, damit dieser Steuervorteil auch sicher ist.
Der Kläger hatte eine Anstellung als Industriemechaniker in Deutschland. Für seine Firma war er in Brasilien und China auf Montage. Der im Ausland erzielte Arbeitslohn unterliegt nicht dem deutschen Steuerrecht. Akzeptiert hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid bei den Vorsorgeaufwendungen nur den Anteil, der auf die Einkünfte im Inland entfiel. Der Arbeitnehmer beantragte die Änderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer Recht.
Fazit: Die Ausgaben für die Rentenversicherung sind auch dann in voller Höhe steuerlich geltend zu machen, wenn sie sich auf den Arbeitslohn aus dem Ausland beziehen.