Schadensersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung
Prüfen Sie zügig, ob die Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Mitarbeiters möglich ist. Sonst drohen hohe Schadenersatzansprüche. Ein Versäumnis an dieser Stelle kann zu Gehaltsnachzahlungen führen. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg jetzt in einem Fall entschieden (Urteil vom 23.5.2018, Az.15 Sa 1700/17).
Vierzehn Jahre hatte eine schwerbehinderte Frau für das Land Berlin gearbeitet. Dann wurde sie krank. Fast 18 Monate dauerte die Arbeitsunfähigkeit. Danach bat sie um Wiedereingliederung bei ihrem alten Arbeitgeber. Sie legte dazu eine befürwortende Bescheinigung ihres Arztes vor.
Geld zurück bei verspäteter Beschäftigung
Das Land lehnte die Wiedereingliederung zunächst ohne nähere Begründung ab. Erst nach Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung erfüllte es den Wunsch seiner Mitarbeiterin. Zwei Monate später als vom Arzt befürwortet.
Die Gehaltsdifferenz klagte die Beschäftigte als Schadensersatz erfolgreich ein. Die Geldzahlung ist nach Auffassung der Richter beim LAG die logische Konsequenz, wenn ein Arbeitgeber es schuldhaft versäumt, seinem schwerbehinderten Mitarbeiter eine adäquate Beschäftigung anzubieten.
Der Arbeitgeber hatte auch keine entlastenden Hinweise vorgetragen. Beispielsweise, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Beschäftigung unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Wichtig: Diese weitreichenden Ansprüche zur schnellen Wiedereingliederung haben nur Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung.
Fazit: Gehen Sie professionell vor. Sorgen Sie schnell für Klarheit, ob die Wiedereingliederung möglich oder unzumutbar ist.