Schampus für Gestrandete
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf spendiert ein Trostpflaster für gestrandete Manager. Bei Flug-Verspätungen oder Annullierung von Flügen muss die Fluggesellschaft für die kulinarische Versorgung ihrer Passagiere aufkommen. Und die brauchen sich nicht mit einem Butterbrot abspeisen lassen. Das AG hat Bewirtungskosten von mehr als 100 Euro pro Person, inklusive Champagner-Trunk, für angemessen befunden.
Restaurantrechnung ist zu erstatten
Zwei Passagiere hatten wegen eines annullierten Flugs geklagt. Sie beriefen sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004). Die Fluggesellschaft hatte keine Bewirtungskosten übernehmen wollen. Neben einer pauschalen Entschädigung und den Hotelkosten für eine ungeplante Übernachtung verlangten die Reisenden auch eine Erstattung der Restaurantrechnung.
Das Amtsgericht hielt einen staatliche Essenrechnung für rechtens. Diese belief sich auf rund 160 Euro für Speisen, 40 Euro für Bier und Wein sowie 45 Euro für Champagner-Cocktails und Dessertwein. Der generöse Richter in Düsseldorf bewertet die stattliche Rechnung als durchaus angemessen.
Fazit
Fluggesellschaften müssen bei Verspätungen oder Flugausfällen neben einer pauschalen Entschädigung den Hotelkosten für eine ungeplante Übernachtung auch die Restaurantrechnung übernehmen.
Urteil vom 23.5.2019, Az.: 27 C 257/18