Täuschung erlaubt
Anlagen zur technischen Überwachung von Mitarbeitern sind mitbestimmungsfrei, wenn sie nur Attrappen sind.
Sie dürfen Überwachungsgeräte installieren, ohne Ihren Betriebsrat zu fragen. Dies gilt aber nur, wenn sie nicht tatsächlich zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.11.2014, Az. 3 TaBV 5/14). Der Arbeitgeber hatte am Hintereingang eines Klinikgebäudes eine Videoattrappe anbringen lassen. Damit wollte er nicht zuletzt seine Arbeitnehmer davon abhalten, während der Betriebszeiten das Firmengelände unerlaubt zu verlassen. Der Betriebsrat sah darin eine mitbestimmungspflichtige Anlage gemäß § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Darunter fallen Anlagen, die die Anwesenheit oder Leistungen von Mitarbeitern überwachen. Dies gilt aber nur für Anlagen, die tatsächlich überwachen können, meinten die Richter.
Fazit: Die „Vogelscheuche“ im Betrieb bleibt mitbestimmungsfrei.