Pflicht zur Abstandszahlung gilt auch nach Verkauf
Hat sich ein Vermieter im Gegenzug zur vorzeitigen Auflösung eines gewerblichen Mietvertrags zu einer Abstandszahlung verpflichtet, geht diese Pflicht nicht auf den Käufer der Immobilie über. Der Vermieter muss die Summe – in diesem Fall 80.000 Euro – selbst berappen. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
Der Vermieter war der Meinung, nach dem Verkauf von der Zahlungspflicht befreit zu sein. Die ehemalige Mieterin müsse sich an die Firma der neuen Eigentümerin des Objekts wenden.
Wirtschaftlichen Zusammenhang beachten
Das sah das OLG anders: Die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung stehe ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem alten Mietverhältnis. Die Abstandszahlung habe nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses bezweckt, sondern dessen Auflösung.