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Abstandszahlung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung geht nicht auf Käufer über

Pflicht zur Abstandszahlung gilt auch nach Verkauf

Egal, ob kleine Praxis oder große Lagerhalle: Gewerbetreibende sind froh, wenn sie die richtige Immobilie endlich gefunden haben. Bitter ist dann allerdings, wenn der Eigentümer das Objekt verkauft und den Unternehmer raushaben will. Eine Abstandszahlung kann den Auszug versüßen. Nur wer muss die bezahlen?

Hat sich ein Vermieter im Gegenzug zur vorzeitigen Auflösung eines gewerblichen Mietvertrags zu einer Abstandszahlung verpflichtet, geht diese Pflicht nicht auf den Käufer der Immobilie über. Der Vermieter muss die Summe – in diesem Fall 80.000 Euro – selbst berappen. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Der Vermieter war der Meinung, nach dem Verkauf von der Zahlungspflicht befreit zu sein. Die ehemalige Mieterin müsse sich an die Firma der neuen Eigentümerin des Objekts wenden.

Wirtschaftlichen Zusammenhang beachten

Das sah das OLG anders: Die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung stehe ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem alten Mietverhältnis. Die Abstandszahlung habe nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses bezweckt, sondern dessen Auflösung.

Fazit: Der bisherige Vermieter ist auch nach dem Verkauf der Immobilie zur vereinbarten Abstandszahlung verpflichtet. Urteil: OLG Thüringen vom 30.08.2019, Az.: 4 U 858/18
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