Ariel gehört nicht in den Briefkasten
Passen Sie auf, was Sie Verbrauchern als Werbung in den Briefkasten stecken. Und überlegen Sie, ob ihr Werbegeschenk als „unzumutbare Belästigung" gewertet werden könnte. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Firma Procter&Gamble jetzt untersagt, Probepackungen ihres Flüssigwaschmittels ungefragt als Werbesendung in Briefkästen zu packen (Urteil vom 14.08.2018, Az.: 3-06 O 8/18).
Das Unternehmen ließ ungefragt Proben seines Flüssigwaschmittels (Ariel 3in1 PODS) verteilen. Das Waschmittel ist mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen, schwere Augenschäden und ist unbedingt außer Reichweite von Kindern aufzubewahren. Die Richter in Frankfurt kritisierten, dass Hausbriefkästen aber häufig für Kinder zugänglich sind. Außerdem seien Flüssigwaschmittel bzw. die Produktreste davon an vielen Orten als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, hätte sich selbst um eine fachgerechte Vernichtung kümmern müssen.
Fazit: Werbemaßnahmen dürfen keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern sein. Sonst geht der Schuss schnell nach hinten los.