Bäume dürfen gestutzt, aber nicht gefährdet werden
Der Nachbar darf den Bestand eines Baumes, dessen Äste auf sein Grundstück herüberreichen, nicht gefährden. Nach § 910 BGB ist es ihm jedoch erlaubt, Äste zu entfernen, die auf sein Grundstück hinüberwachsen. Bei einem erkennbar alten Baum muss er sich aber zuerst nach den Folgen für das fremde Eigentum erkunden. So das Urteil des OLG Brandenburg.
Der Besitzer eines alten, denkmalgeschützten Baumbestands hatte gegen seinen Nachbarn geklagt. Dieser hatte die Bäume, deren Äste in sein Grundstück ragten, auf eigene Kosten beschneiden lassen. Der Kläger hielt seine Bäume dadurch für gefährdet, weil sich alte Bäume nicht mehr so gut regenerieren können und bei Beschnitt in ihrem Bestand gefährdet sind.
Das Gericht folgte der Argumentation. Der Rückschnitt stellt nach Auffassung des Gerichts eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Das Gericht begründete dies mit §905 ff. BGB, nach dem die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht. Dies kann die Ausübung von Eigentumsrechten ganz oder teilweise ausschließen. Das Alter und die Gefährdung der Bäume fiel dabei besonders ins Gewicht.
Fazit:
Das Recht des Nachbarn, Äste zu beschneiden, die über sein Grundstück ragen, gilt nicht, wenn durch den Schnitt alte Bäume gefährdet sind.
Urteil:
OLG Bbg. vom 8. 2. 2018, Az. 5 U 109/16