Beweislast umgekehrt
Falschberatung müssen Sie bei einer Geldanlage nicht mehr beweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine ordnungsgemäße Dokumentation des Beratungsgespräches gibt.
Normalerweise müssen Sie Falschberatung bei einer Geldanlage beweisen. Dies gilt aber nicht, wenn Ihr Berater die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation des Beratungsgespräches unterlässt. So entschied der BGH (Urteil vom 13. 11. 2014, Az. III ZR 544/13). Im vorliegenden Fall ging es um den Abschluss einer neuen Lebensversicherung bei gleichzeitiger Kündigung einer bestehenden. Der Berater hatte es laut dem Schadensersatzkläger versäumt, darauf hinzuweisen, dass die Steuerfreiheit bei der neuen Versicherung wegfällt, die Prämie altersbedingt höher ausfällt, der Garantiezins geringer ist und erneut Abschlusskosten anfallen. Die Behauptung des Beraters, dies angesprochen zu haben, akzeptierte das Gericht nicht. Er muss dies auch nachweisen, im Regelfall durch die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Beratung. Liegt sie nicht vor, ist der Berater schadenersatzpflichtig, ohne dass der Betroffene es beweisen muss. Ein freier Berater muss eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, um zahlen zu können.
Hinweis: Eine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation muss von beiden Seiten unterschrieben sein.
Fazit: Als Kunde haben Sie es nach den diversen verbraucherfreundlichen Gesetzesänderungen deutlich leichter, entstandene Schäden einzuklagen.