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Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

BFH urteilt zu Unterbringungskosten

Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Gesundheitspräventionsleistungen anbieten, kommen in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber geurteilt, ob auch Unterbringungskosten für Hotels und Verpflegungskosten begünstigt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsauffassung zur steuerlichen Bewertung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten in der Gesundheitsförderung bestätigt. Sie wissen: Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Sie müssen dann nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. 

Unterbringung an Gesundheitstagen

Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu der in den Jahren 2011 bis 2014 gültigen Gesetzesfassung bereits entschieden. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich geändert. Die Beurteilung zu den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen gilt aber auch in der aktuellen Gesetzeslage. 

Der Fall: Die klagende Unternehmerin ermöglichte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Das Kursangebot umfasste unter anderem eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse. Für die Durchführung der Kurse hatte der Veranstalter zertifizierte Trainer engagiert. Die Veranstaltungen begannen jeweils an einem Freitag um 12:00 Uhr und endeten am darauffolgenden Sonntag. Die Teilnehmer waren in Hotels untergebracht. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren beliefen sich auf 285 Euro (2011 und 2012) bzw. auf 280 Euro (2013 und 2014). Die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen trugen einen Teil der Aufwendungen.

Fazit: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

BFH, Az. VI R 24/21

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