Darf ein Arbeitgeber seinen Immissionsschutzbeauftragten einfach abberufen?
Ein Arbeitgeber darf den zum Abfallbeauftragten bestimmten Angestellten jederzeit abberufen. Er hat bei der Bestimmung und Abberufung lediglich die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beachten hat. Eine Zustimmung des Betroffenen oder des Betriebsrats ist für die Abberufung nicht notwendig. Anders als beim Datenschutzbeauftragten braucht es für die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten keinen wichtigen Grund, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Die Streichung dieser Aufgabe bei einem Mitarbeiter sei auch keine Benachteiligung. Der Diplom-Ingenieur, dem die Aufgabe des Abfallbeauftragten einige Jahre übertragen war, musste es akzeptieren, dass künftig eine externe Firma die Aufgabe übernommen hat.
Fazit: Arbeitgeber können den Immissionsschutzbeauftragten (Betriebsbeauftragter für Abfall) einfach von seiner Aufgabe entbinden. Einschränkungen wie bei einem Datenschutzbeauftragten gibt es nicht.
Urteil: LAG Nürnberg vom 21.2.2023, Az.: 5 Sa 76/22