Ein zweites Seminar muss nicht immer sein
Das Landesarbeitsgericht Köln hat eine wirksame Kostenbremse bei der Betriebsräte-Qualifizierung verfügt. Wenn der Betriebsrat bereits an einer Schulung teilgenommen hat, dann besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einem Vertiefungsseminar zum selben Thema. Ein weiteres Seminar können Interessenvertreter nur dann besuchen, wenn sie konkret belegen können, dass die zusätzlichen Inhalte für die Arbeit erforderlich sind (Urteil vom 19.04.2017, Az. 11 TaBV 57/16).
Im konkreten Fall hatte ein Betriebsratsmitglied bereits an mehreren Seminaren zum selben Thema teilgenommen. Es ging um das Betriebsverfassungsrecht, speziell zu den Beteiligungsrechten. Dennoch verlangt er eine weitere Schulung zum gleichen Thema. Sein Argument: Der Arbeitgeber sei deutlich konfliktbereiter und die Wahrung der Mitbestimmungsrechte schwieriger geworden. Deshalb die neuerliche Fortbildung. Der Arbeitgeber hielt das nicht für „erforderlich" und lehnte die Kostenübernahme ab.
Das Landesarbeitsgericht sah die Sache genauso. Warum weitere Kenntnisse zur Mitbestimmung notwendig sein sollten, die nicht bereits im besuchten Seminaren zur Vermittlung anstanden, waren dem Gericht nicht plausibel darzulegen.
Fazit: Will ein Betriebsrat erneut eine Schulung zum selben Thema besuchen, dann ist genau zu begründen, warum das notwendig ist. Es muss ein „aktueller, betriebsbezogener Anlass" vorliegen.