Fotografieren und Datenschutz
Bauen Sie nicht länger auf Nachsicht bei Vergehen gegen die DSGVO. Beim Thema „Fotografieren und Datenschutz" werden viele Fehler gemacht. Gerade auch in Vereinen. Hier ein paar Hinweise.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen privat und öffentlich. Fotos, die in einer geschützten Gruppe bzw. in geschlossenem Forum (mit Nutzername, Passwort) über eine Webseite zugänglich gemacht werden, sind privat. Wird ein Bereich einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht, in dem sich jedermann anmelden und Fotos einsehen kann, greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die DSGVO verbietet Bildaufnahmen (Art. 6 Abs. 1), wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können. Der Verantwortliche muss auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und den Betroffenen sämtliche Informationen mitteilen (Art. 13).
Nutzen Sie die internen Möglichkeiten zur Information
Ein Verein muss z.B. über die (generelle) Veröffentlichung von Mannschaftsfotos informieren. Dazu gehört, wo die Veröffentlichung geplant ist (konkrete Webseite etc.).
Neumitgliedern können zum Beitritt ein Infoblatt zum Verein erhalten. Altmitglieder kann man über die Vereinszeitschrift informieren. Aber: Jede fotografierte Person hat ein „jederzeitiges Widerspruchsrecht"
Fotos von internen Feiern oder Ausflügen darf der Verein grundsätzlich nicht veröffentlichen! Hier muss nach der Infopflicht die Einwilligung aller Fotografierten vorliegen. Ausnahme: Sind die Personen bei solchen Fotos nur „Beiwerk", darf man auch ohne Einwilligung veröffentlichen.
Fazit
Vor allem Vereinsvorstände müssen sich absichern. Sie sollten wichtige Infos in Sachen Fotografie und Datenschutz im Vereinsumfeld öffentlich bekannt machen.
Hinweis: Brauchbare Praxishinweise detaillierte finden Sie unter folgenden Web-Adressen (Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg): https://tinyurl.com/wy8lwbd und https://tinyurl.com/uhlqt9z.