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Kleinere Unternehmen müssen Meldekanal installieren

Hinweisgeberschutzgesetz wird ausgeweitet

Person flüstert anderer Person etwas zu. © wei / stock.adobe.com
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt ab 17. Dezember auch für kleinere Mittelständler. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen dann einen internen Meldekanal etabliert haben. FUCHSBRIEFE erklärt den Hintergrund, zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Dienstleister helfen können.

Ab Sonntag (17.12.) müssen auch Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern einen internen Meldekanal haben. Der soll es Whistleblowern ermöglichen, anonym und somit geschützt, über Missstände zu informieren. Ein solcher Informations-Kanal ist verpflichtend, um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einzuhalten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. 

Dieser Info-Kanal dient dem Schutz von Whistleblowern. Denn das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern). Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine höhere Zahl von Hinweisen auf Fehlverhalten. Ungereimtheiten in Unternehmen/Organisationen sollen so frühzeitig erkannt, Schäden verhindert und Risiken minimiert werden. 

Empfehlungen

Sollten Unternehmer noch schnelle Hilfe benötigen, können Sie sich an Dienstleister wenden. Michael Hager, Experte in Sachen Compliance/CSR, empfiehlt generell mehrere Optionen für Unternehmen. Sie können: 

  • ein digitales und preiswertes Hinweisgebersystem bauen
  • eine professionelle, preiswerte externe Meldestelle nutzen
  • einen externen, neutralen Ombudsmann einbinden

Dafür gibt es interessante Gestaltungsoptionen. So kann die Kombination eines aufzubauenden Hinweisgebersystems mit einer BAFA-Förderung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU finanziert werden. Unter Umständen lohnt sich auch gleich der Aufbau eines Compliance Management Systems mit Compliance Check, Risikoanalyse, CO2-Bilanz etc.

Fazit: Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt bereits seit 2. Juli für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Nun wird die Gültigkeit auf kleinere KMU ausgedehnt. Verstöße gegen das Gesetz werden ab Fristbeginn zu Bußgeldern führen.

Hinweis: In der Online-Version des Beitrags finden Sie zahlreiche Links zum Thema und Kontakte zu Dienstleistern.

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