Minijob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn
Ein Minijobber, der die gleiche Tätigkeit ausübt wie Vollzeit- oder andere Teilzeitbeschäftigte, darf finanziell nicht schlechter gestellt sein. Dies gilt auch dann, wenn sie – anders als die anderen Beschäftigten – bei ihrer Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Geklagt hatte ein Rettungsassistent (nebenamtlicher Rettungsassistent), der mit seinem Arbeitgeber für durchschnittlich 16 Stunden im Monat ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) vereinbart hatte. Er konnte zwar über den vereinbarten Zeitaufwand hinaus weitere Stunden leisten. Zudem war er verpflichtet, sich aktiv um Schichten zu bemühen. Seine Schichtwünsche wurden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Erhöhter Planungsaufwand ist kein Grund für niedrigeren Stundenlohn
Sein Stundenlohn betrug 12 Euro brutto. Die anderen Vollzeitkräfte erhielten 17 Euro brutto je Stunde. Das BAG hat entschieden, dass die hauptamtlichen Rettungsassistenten gleich qualifiziert seien und die gleiche Tätigkeit ausüben. Der erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung für den Minijobber sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
Fazit: Ein Minijobber hat bei gleicher Arbeit Anspruch auf gleichen Stundenlohn wie eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft.
Urteil: BAG vom 18.1.2023, Az.: 5 AZR 108/22