Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Elterngeld für Selbstständige
Zeitweiliger Gewinnverzicht bei Selbstständigen kann ein volles Elterngeld sichern. Das sind immerhin bis zu 1.800 Euro im Monat. Genau dies hat das BSG nun – anders als bisher – für rechtens befunden.
So geht's: Eine junge Mutter führt, gemeinsam mit dem Bruder, eine Steuerkanzlei. Per Gesellschaftsvertrag hatten sie geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius, keinen Gewinnanteil erhält.
Und genau so wurde verfahren, nachdem die Steuerberaterin Mutter wurde. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0%. Während dieser Zeit machte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Diesen Sachverhalt belegte die Mutter der Elterngeldstelle gegenüber und hoffte – nun ohne Einkommen – auf den Höchstsatz des Elterngeldes.
Stattdessen bewilligte ihr die Elterngeldstelle nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Dies entsprach auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.6.2016, Az. B 10 EG 3/15 R).
Doch das Gericht modifizierte jetzt seine Haltung. Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor, befanden alle mit der Sache befassten Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Klar ist damit: Gewinnverzicht in der Elternzeit kann das Elterngeld sichern.
Fazit: Machen Sie, wenn möglich, von dem Urteil Gebrauch.
Urteil: BSG vom 13.12.2018, Az.: B 10 EG 5/17 R
Hinweis: So großzügig wie vom BSG entschieden, wird nur verfahren, „wenn keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen". Missbräuchlich könnte beispielsweise eine Regelung im Gesellschaftervertrag sein, nach der im Anschluss an die Elternzeit ein überproportional hoher Teil des Gewinns an die vormalige Elterngeldbezieherin ausgeschüttet wird.