Pfand für platte Dosen muss ausgereicht werden
Einzelhändler müssen auch Getränkedosen zurücknehmen und das Pfand ausreichen, wenn die Dosen nicht unversehrt sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen Lidl entschieden. Der Discounter wollte keine plattgedrückten Alu-Dosen mehr am Pfandautomaten zurücknehmen. Ein Mitarbeiter hatte dem Kunden das Dosenpfand für zwei plattgerückte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt. Das war ein Problem, denn auf den Behältern war das Pfandlogo und der Strichcode gut lesbar.
Dem Richter zufolge stellt das Verpackungsgesetz keine Anforderungen an den Zustand der Pfanddosen. Ein Interesse der Händler an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache bestehe nicht. Denn die Dosen werden im Recyclingprozess zerstört. Auch der Einwand, dass es eine rechtliche Fehleinschätzung des Personals gegeben habe, überzeugt die Richter nicht. „Es obliegt dem Unternehmer, sein gesamtes Personal adäquat zu schulen." Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Fazit: Der Handel ist verpflichtet, zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen.
Urteil: OLG Stuttgart vom 15.6.2023, Az.: 2 U 32/22