Bei Mängeln an Ihrer Photovoltaikanlage haben Sie unter Umständen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof an diese außergewöhnlich lange Gewährleistungsfrist – üblich sind zwei Jahre – einige Anforderungen gestellt (Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13).
Die Fünf-Jahresfrist gilt, wenn die Anlage als Bestandteil des Baus angesehen wird. Am Bau ist diese Zeitdauer vorgesehen. Im entschiedenen Fall betraf es eine Tennishalle mit einer fest auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage. Ein Gutachten bestätigte, dass es eine Leistungsminderung von 25% gegenüber den Angaben des Herstellers gab.
Voraussetzungen für diese längere Frist sind: Errichtung oder grundlegende Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks
Arbeiten, die einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen.
Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Fazit: In der Planung sollten Sie versuchen, durch einen Bau aus einem Guss die Fristverlängerung zu erreichen.