Prozesskosten nur in Ausnahmefällen abzugsfähig
Zivilprozesskosten lassen sich grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Grund: Der Gesetzgeber hat in Paragraf 33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes einen neuen Satz 4 eingeführt: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ Mit dieser Formulierung lässt der Gesetzgeber nur in Extremfällen den Steuerabzug zu, damit die Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Das Abzugsverbot gilt nicht nur für Zivilprozesse zwischen Privatpersonen, sondern für jedes gerichtliche Verfahren, also auch für Prozesse vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten. Nicht abziehbar sind daher auch vom Steuerzahler für Dritte, z.B. Angehörige übernommene Kosten eines Strafprozesses. Im Urteilsfall trugen die Eltern die Kosten eines Strafprozesses des volljährigen Sohnes.
Fazit: Ein Gerichtsprozess mag persönlich belastend sein, steuerlich wird es in den meisten Fällen vom Fiskus anders gesehen.
Urteil: BFH, VI R 29/20