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Auch Werkverträge müssen aktualisiert werden

Technik stets auf neuestem Stand

Werkverträge enthalten oft den Passus, dass die Arbeiten dem Stand der Technik entsprechen müssen. Auftraggeber und –nehmer müssen deshalb handeln, wenn sich die technischen Voraussetzungen erheblich verändern.

Ändern sich die Rahmenbedingungen von Werkverträgen, müssen Sie diese zeitnah erneuern! Haben Werkverträge als Basis die VOB/B müssen Bauwerke den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ändern sich diese nach Vertragsschluss, aber vor Fertigstellung, muss der Auftragnehmer handeln. Diese Pflichten hat der Bundesgerichtshof nunmehr präzisiert (Urteil vom 14. 11. 2017, Az. VII ZR 65/14).

Der Auftragnehmer muss seinen Auftraggeber über die Änderung, die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren. Dies ist nur dann nicht nötig, wenn der Auftraggeber darüber bereits Bescheid weiß.

Optionen für Auftraggeber

In der Regel hat ein Auftraggeber bei solchen Änderungen zwei Optionen:

1. Er kann die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen. Das kann zu höheren Kosten führen, als sie beim Vertragsabschluss von den Parteien vorgesehen waren. Ein bereits erstelltes Bauwerk könnte zudem für die Abnahme zusätzlich ertüchtigt werden müssen. Der Auftragnehmer kann dann üblicherweise eine Vergütungsanpassung verlangen.

2. Oder der Auftraggeber verzichtet auf eine Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und sieht damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens ab.

Im Vertrag können beide Parteien diesen Verzicht bereits vorher vereinbaren. Das so beschlossene Zurückbleiben der Bauausführung hinter den aktuellenoder künftigen allgemein anerkannten Regeln der Technik hat allerdings Folgen. Insbesondere muss auf die Gefahr einer behördlichen Nichtabnahme des Bauwerks hingewiesen werden.

Fazit: Aufträge unterhalb des Standards allgemein anerkannter Regeln der Technik sollten Sie vermeiden. Akzeptieren Sie im Zweifel den Kostenaufschlag.

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