Verschlampte Zustellung ist richtig teuer
Schlampt die Post, ist sie unter Umständen schadenersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Die Post hatte ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz einer vereinbarter Lieferfrist verspätet zugestellt. Nun muss sie für die verspätete Zustellung knapp 18.000 Euro Schadenersatz zahlen.
Denn genau um Ansprüche in Höhe von 18.000 Euro ging es. Sie waren nur bei fristgerechter Geltendmachung zu zahlen. Für den Transport der Forderung wählte die Kundin die Deutsche Post. Versandmethode: „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Für diesen besonderen Service zahlte die Kundin am Postschalter ein erhöhtes Porto von knapp 24 Euro.
Vier Tage Verspätung unzumutbar
Der Brief erreichte den Empfänger aber erst mit vier Tagen Verspätung. Wegen der nicht termingerechten Zustellung berief der Empfänger sich auf die Fristversäumnis und weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Die Post wollte nur die Portokosten erstatten.
Frachtführer haftet
Nach Ansicht der Richter steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu. Denn gemäß § 425 Handelsgesetzbuch (HGB) hafte ein Frachtführer für Schäden, die einem Absender durch das Überschreiten der Lieferfrist entstehen.
Es sei offensichtlich gewesen, dass es sich um einen besonders wichtigen Brief handelte. Dieser hätte, wie vereinbart, am nächsten Tag zugestellt werden müssen. Das ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ sowie dem von der Klägerin hohen gezahlten Porto.
Fazit: Bei der Versandmethode „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“ haftet der Zusteller für Schäden, die einem Absender durch das Überschreiten der Lieferfrist entstehen.
Urteil: OLG Köln vom 16.4.2020, Az.: 3 U 225/19