Was gilt: Arbeits- oder Werkvertragsrecht?
Den Unterschied zwischen Arbeits- und Werkvertrag sollte jeder Arbeitgeber kennen. Sonst kommt es schnell zu Auseinandersetzungen. Ob ein Arbeits- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, ist für den Arbeitgeber alles andere als banal. Einfaches Beispiel: Gegen eine Kündigung kann ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Bei einem Werkvertrag ist das komplett anders. Hier geht es um mögliche Nachbesserungen oder Schadensersatzansprüche von beiden Seiten bei unzureichender Erfüllung des Vertrags.
In diese Falle tappte eine Produktionsfirma. Eine Kamerafrau beharrte auf der Variante Arbeitsvertrag, weil sie direkt nach Weisungen des Redakteurs arbeitete. Sie habe nicht frei entscheiden können, welche Technik, welche Aufnahmen, welche Objekte, welche Perspektive, welche Zeiten und welche Orte sie zu berücksichtigen habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, ein Werk abzuliefern, das sie eigenständig erstellt habe.
Dem Arbeitsgericht Berlin reichte das. Die Richter stellten in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausgeübt hat und die vorgenommen Arbeiten nach seinen Vorgaben erfolgten.
Fazit: Ein Werkvertrag liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden für seinen Arbeitgeber tätig ist.
Urteil: ArbG Berlin vom 7.8.2019, Az.: 56 Ca 1848/19
Hinweis: Arbeitgeber, die eine Leistung per Werkvertrag vergeben, müssen dem Auftragnehmer freie Hand bei der Erstellung lassen. Wichtig ist das vereinbarte Produkt. Wie die Leistung konkret erbracht wird, obliegt allein dem Auftragnehmer.