Zu jung für Witwenrente
Eine Gestaltungsoption schützt Unternehmen vor hohen Ausgaben für Hinterbliebene. Lang andauernde Versorgungsehen können mit Hilfe einer vertraglichen Altersabstandsklausel ausgeschlossen werden. Die Klausel besagt: Der Altersunterschied der Ehepartner darf nicht mehr als zehn oder 15 Jahre betragen. Ist die Differenz größer, können Arbeitgeber die Betriebsrente für Hinterbliebene verweigern. Diese Vertragsregelung hat jetzt der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 43/17) bestätigt.
Der Fall: Eine Frau aus NRW wollte vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente kassieren. Der Betrieb hatte dem Mann eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Allerdings mit der Klausel, dass seine Frau nicht mehr als 15 Jahre jünger sein dürfe. Im konkreten Fall betrug Altersunterschied sogar 18 Jahre – deshalb weigerte sich der Arbeitgeber zu zahlen.
Betriebsrente zeitlich begrenzen
Diese Weigerung der Zahlung der Witwenrente war korrekt. Die Richter in Erfurt stellten jetzt fest, dass eine Altersabstandsklausel erforderlich und angemessen ist. Sie führe auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten. Der Arbeitgeber hat den berechtigten Wunsch, sein finanzielles Risiko einer lebenslangen Hinterbliebenenrente zu begrenzen.
Dabei geht es oft um viel Geld. Der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2016 weist aus, dass 14% aller Witwen ab 65 Jahre eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung beziehen. Der durchschnittliche Bruttobetrag liegt bei 313 Euro monatlich.
Fazit: Arbeitgeber können eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung bei zu großem Altersunterschied verweigern.