Übertragungen von Wirtschaftsgütern können eine Gewinnrealisierung hervorrufen. Das kostet Steuern. Übertragen Sie von einem Einzelunternehmen auf ein Unternehmen zum Buchwert gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten, ist das steuerfrei. Übertragen Sie dagegen gegen Entgelt unter Buch- oder tatsächlichem Wert des Wirtschaftsgutes, ist das eine „teilentgeltliche Übertragung“. Die Differenz zwischen Entgelt und tatsächlichem Wert ist nach Meinung der Finanzbehörden eine teilweise Gewinnrealisierung und damit steuerpflichtig.
Kurios: Im Bundesfinanzhof (BFH) gibt es dazu unterschiedliche Meinungen. Der IV. Senat des BFH sieht in der teilentgeltlichen Übertragung unter Buchwert keine Gewinnrealisierung. Folglich gibt es auch keinen steuerpflichtigen Gewinn. Der X. Senat sieht das anders und beharrt auf der Steuerpflicht (BFH-Entscheidung vom 19.3. 2014, Az X R 28/12). Er rief nun den Großen Senat zu einer verbindlichen Entscheidung auf. Die sollte eigentlich noch in diesem Jahr erfolgen, verzögert sich aber.
Hinweis: Bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte erkennen Sie ungünstige Steuerbescheide nicht an. Sorgen Sie durch Einspruch dafür, dass diese vorläufig sind.
Fazit: Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Sollten Sie vom Finanzamt im Sinne des IV. Senats günstig behandelt worden sein, sorgen Sie für Rechtskraft des Bescheides. Man kann ja nie wissen.