Altersversorgung muss verdient sein
Zwischen einer Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter und Geschäftsführer und dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung müssen zehn Jahre liegen. Dies gilt auch bei Einschaltung einer Unterstützungskasse.
Eine Pensionszusage muss vom beherrschenden Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH „erdient“ werden können. Deshalb müssen zwischen der Pensionszusage und ihrer Umsetzung mindestens 10 Jahre liegen. So entschied der BFH schon vor längerem. Die Zehnjahresfrist gilt auch bei der mittelbaren Versorgungszusage einer rückgedeckten Unterstützungskasse. So urteilte aktuell der BFH (20. Juli 2016, Az. I R 33/15). Ohne deren Einhaltung wird auch diese Art der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Im entschiedenen Fall wurde einem 57-Jährigen die Versorgungszusage gewährt. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung die „Erdienungsdauer“ nicht gegeben. Die von der GmbH an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind deshalb nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie erhöhen somit den zu versteuernden Gewinn.
Fazit: Um die Zehnjahresfrist kommen Sie nicht herum.